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Spielbedingungen 3-S-Lotto EuroMillionen

Vertretung
Die Anzahl der Mitspieler und die im Namen und auf Rechnung aller Mitspieler gespielte An­zahl von Tipps in den EuroMillionen der österreichischen Lotterien ist dem jeweils aktuellen Spielangebot zu entnehmen. Jeder Teilnehmer wird entsprechend dem(n) von ihm bezahlten Anteil(en) Miteigentümer der Spielscheine, welche von LOTTO-Service für ihn treuhändisch er­worben und verwahrt werden.

 

Kontrolle, Gewinnaufteilung
Jeder Teilnehmer erhält alle Tipps der Spielgemeinschaft(en) in welcher (welchen) er mit­spielt, vor der ersten Ziehung des Monats zur Kontrolle. Alle Gewinne werden unter den Teil­neh­mern der Spielgemeinschaft im Verhältnis der Anteile geteilt. Über die Aufteilung und die Konto­führung ist jedem Spielteilnehmer monatlich Rechenschaft abzulegen (Gewinn-Mit­teilung und Kontoauszug). Die Abrechnung einer Spielperiode gilt als anerkannt, wenn nicht inner­halb von zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftliche Einwendungen er­hoben werden. Für den Nachweis der Fristwahrung ist das Datum des Poststempels des Schreibens, mit dem Widerspruch erhoben wird, maßgebend.

 

Dauer des Mitspiels, Spielbeiträge und Stornierung
Die Mindestteilnahmedauer ist drei Spielperioden, und verlängert sich automatisch um weitere drei Spielperioden, wenn nicht storniert wird. Eine Stornierung der Spielteilnahme ist ohne Angabe von Gründen bis zum 15. des vor dem Beginn der jeweils nächsten drei Spiel­perioden liegenden Monats möglich. Der Veranstalter „Das LOTTO-Service“ ist jederzeit be­rechtigt, das Mitspiel eines Spielteilnehmers ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der jeweils aktuellen Spielperiode zu kündigen. Wird das Mitspiel länger als sechs Monate ausgesetzt, so erlischt jeglicher Anspruch aus der Auszahlungstabelle. Der Spielbeitrag pro Anteil und Spielperiode ist dem aktuellen Spielangebot zu ent­nehmen und ist monatlich im vorhinein zu bezahlen. Eine Nichtzahlung eines Spielbeitrages be­rechtigt Das LOTTO-Service, die Teilnahme für die unbezahlte Spielperiode auszusetzen, den Spielanteil aus eigenen Mitteln zu bezahlen, oder den Spieler von einem weiteren Mit­spiel auszuschliessen. In jedem Fall erlischt der Gewinnanspruch für die unbezahlte Spiel­periode, die übermittelten Tipps sind nicht gewinnberechtigt. Das Spiel gilt als unterbrochen, so­ferne der Spielteilnehmer nicht ordnungsgemäß storniert. Verspätet einlangende Zahlungen werden nach Wahl des Veranstalters „Das LOTTO-Service“ entweder für die folgende Spiel­periode verwendet oder rückerstattet.

 

Spielbeitrag, Kosten und Garantie
Im Spielbeitrag sind beinhaltet: Die Kosten für die EuroMillionen-Tipps, Organisations- und System­er­stellungskosten, Porti, Mehrwertsteuer, Rücklage für die Treueprämie. Diese Rück­lage wird treuhändisch verwaltet und den aus dem Spiel ausscheidenden Mitspielern gemäß der nachstehenden Auszahlungstabelle als Treueprämie ausgezahlt. „Das Lotto-Service“ haftet im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten für eine ausreichende Deckung der Rück­lagen zur Abgeltung der Ansprüche der Mitspieler. "Das LOTTO-Service" verpflichtet sich, zur Erfüllung der Auszahlungsgarantie, diese gegebenenfalls - unter Berücksichtigung der Entwicklungen an den Geld- und Kapitalmärkten anzupassen. Alle Lotto-Gewinne werden bei Erreichen von € 10,- oder bei Stornierung abzugsfrei überwiesen (bei Einzugsverfahren) oder per Scheck übermittelt (Zahlscheinzahler). Hierbei handelt es sich um eine ver­waltungs­technische Vereinfachung, es werden jedenfalls alle Gewinne restlos ausgezahlt. Vom Teil­neh­mer verursachte Fremdgebühren werden zusätzlich berechnet. Sofern “Das LOTTO-Service“ gegenüber dem Mitspieler im Zeitpunkt der Auszahlung noch offene Forderungen hat, kann „Das LOTTO-Service“ vor der Auszahlung aufrechnen und nur die Differenz an den Spieler ausbezahlen.

 

Treueprämie
Die Anwartschaft auf die Treueprämie entsteht dadurch, daß der Spielteilnehmer das Mitspiel nach einer bestimmten Anzahl (siehe untenstehende Tabelle) von ununterbrochen gespielten Spiel­perioden ordnungsgemäß beendet. Wird ein Spiel nicht ordnungsgemäß durch schrift­liche oder fernmündliche Kündigung des Spielteilnehmers beendet, erlischt der Anspruch auf die Auszahlung der Treueprämie mit Ablauf der darauffolgenden Spielperiode.

Übersicht der Treueprämie bei Ausscheiden aus dem Spiel

Treue-
Stufen
Mitspieldauer/
Spielperioden 1.)
Geschätzte Treueprämie
in Euro
Garantierte Treueprämie
in Euro
1
7 – 12
100,00
73,50
2
13 – 24
250,00
171,50
3
25 –42
500,00
269,50
4
43 – 54
1.000,00
515,00
5
55 – 72
2.000,00
612,00
6
73
4.015,00
1.396,00
1.) ohne Unterbrechung

Haftung und Garantie
Das LOTTO-Service steht gegenüber den Spielgemeinschaften für eine ordnungsgemäße Ab­wicklung der Treuhandschaft, Abrechnung der Gewinne, etc. ein. Das LOTTO-Service haftet für alle Schäden, die im Rahmen der erbrachten Serviceleistung schuldhaft verursacht werden. Im Übrigen haftet Das LOTTO-Service nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt ins­be­sondere dann, wenn die eingesetzten automatisationsunterstützten Geräte (Computer) fehler­haft arbeiten. Hier haftet Das LOTTO-Service ebenfalls bei Bedienungsfehlern und/oder Aus­fall nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vertragliche Haftung ist auf den doppelten Mitspieleinsatz einer Spielperiode beschränkt, sofern ein Schaden eines Mitspielers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

 

Allgemeines
Die vorliegenden Spielbedingungen können vom Veranstalter (Das LOTTO-Service) geändert werden. Allfällige Änderungen werden den Mitspielern der Spielgemeinschaften schriftlich mit den monatlichen Abrechnungen übermittelt. Sie gelten vom Mitspieler als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der geänderten Spielbedingungen schrift­liche Einwendungen erhoben werden. Für den Nachweis der Fristwahrung ist das Datum des Poststempels des Schreibens, mit dem Widerspruch erhoben wird, maßgebend. Für sämt­liche Rechtsbeziehungen gilt Österreichisches Recht. Sollte eine oder mehrere der vor­stehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Be­stimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich wirk­same zu ersetzen, welche dem ursprünglich angestrebten Zweck wirtschaftlich entspricht.

 

Fassung 09/2007

 
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